Der Nominalbetrag bei einem Kredit und seine Funktion

Ein Kredit mit einem Verbraucher bedarf grundsätzlich der Schriftform. Einer der wesentlichen Punkte, den ein Kreditvertrag mit einem Verbraucher beinhalten muss, ist der Nominalkreditbetrag – dies ist die Kredithöhe, die auf jeden Fall zurückbezahlt werden muss.

Viele denken, dass der Nominalbetrag dem Auszahlungsbetrag entspricht – dem ist jedoch nicht so. Vom Nominalbetrag werden oftmals noch die finanzierten Bearbeitungsgebühren oder Disagio abgezogen. Der Auszahlungsbetrag kann daher unter Umständen niedriger sein als der Nominalbetrag.

Bei den Banken ist der Gebührenabzug unterschiedlich geregelt. Manche Banken zahlen den Nominalbetrag auf ein Girokonto aus und belasten dann die Gebühren. Eine andere Vorgehensweise besteht darin, die Gebühren bereits bei Auszahlung in Abzug zu bringen. Die Gebühren müssen auf jeden Fall bei einem Finanzierungsvorhaben berücksichtigt werden (sofern diese anfallen).

Bei einem Kredit über 30.000 Euro für den Erwerb eines Autos wird beispielsweise eine Gebühr von 450,00 Euro abgezogen. Der Kreditnehmer bekommt demnach nur 29.550,00 Euro ausbezahlt. Falls der Kaufpreis aber genau 30.000 Euro beträgt, muss er den Rest aus eigener Tasche bezahlen.

Ansonsten sollte der Kreditbetrag von Anfang an etwas höher kalkuliert werden, damit nach Abzug der Gebühren die erforderliche Liquidität verbleibt. Die Ermittlung des Effektivzinssatzes erfolgt auf Basis des Nominalbetrages. Das Darlehenskonto wird im Soll geführt, und wird am Anfang mit dem vollen Nominalbetrag belastet (auch wenn ein Disagio vereinbart wurde).

Dies bedeutet, dass am Anfang auch der komplette Nominalbetrag verzinst wird – und dies unabhängig davon, ob der Kreditnehmer diesen vollständig erhalten hat oder hiervon noch Gebühren abgezogen wurden. Aus diesem Grund sollte bei den Kreditgesprächen immer erfragt werden, ob bei dem beantragten Kredit der Nominalbetrag dem Auszahlungsbetrag entspricht.

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